Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 261

§ 261 – Niederschlagung

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder normal normal die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können reduziert werden.
  • Dies ist möglich, wenn die Einziehung voraussichtlich erfolglos bleibt.
  • Auch wenn die Kosten der Einziehung im Vergleich zum Betrag zu hoch sind, kann eine Reduzierung erfolgen.
  • Die Regelung betrifft die Effizienz der Steuererhebung.
  • Ziel ist es, unnötige Kosten zu vermeiden.